Besonderer Kündigungsschutz bei einer Krebserkrankung

Mit der Diagnose Krebs ist plötzlich nichts mehr wie es vorher war. Neben den Ängsten um das eigene Leben, den oft unangenehmen Nebenwirkungen der Therapien und Beeinträchtigungen im Alltag kommen nicht selten Sorgen um den Verlust des Arbeitsplatzes und damit verbundene Existenzprobleme hinzu.
Ein Arbeitgeber hat prinzipiell das Recht, Angestellte auch während einer Krankschreibung zu kündigen. Allerdings gibt es für Krebspatienten Möglichkeiten, diese Maßnahme zu vermeiden und somit zumindest der existenziellen Sorge während der Genesungsphase keinen Raum zu geben.

Beantragung eines Schwerbehindertenausweises für fünf Jahre

Patienten können beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Behindert sind nach dem Gesetz Menschen, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“ (§ 2 SGB IX). Die Regelung ist vom Beruf unabhängig. Für diesen Antrag genügt in den meisten Fällen die Diagnose einer Tumorerkrankung. Der Grad der Behinderung (GdB) beläuft sich beim Erstantrag in der Regel auf 50 und gilt 5 Jahre. Bei besonders schwerwiegenden Krankheitsverläufen, wie beispielsweise bei Metastasierung, ist der GdB bei mindestens 80. Mit dem Status ab 50 unterliegen Patienten aufgrund des Nachteilsausgleiches bei Schwerbehinderung einem besonderen Kündigungsschutz. Sollte der Arbeitgeber dennoch in Erwägung ziehen, den Krebspatienten zu kündigen, muss er einen Antrag beim Integrationsamt stellen. Dieses prüft den Grund der Kündigung und Möglichkeiten, schwerbehinderte Arbeitnehmer entsprechend ihrer Qualifikationen und Fähigkeiten im Unternehmen zu integrieren. Sollte die Krankheit / Behinderung der Grund der ausgesprochenen Kündigung sein, ist diese nicht wirksam. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt im übrigen auch, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung seines Mitarbeiters gewusst hat.

Widerspruch

Wer mit dem Grad der Schwerbehinderung bei Krebs nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen. Dieser oder Klage beim Sozialgericht haben bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufschiebende Wirkung (§ 116 SBB IX). Das gilt sowohl für die Schwerbehinderteneigenschaft als auch den Grad der Behinderung.

Nicht vollständig belastbar – was passiert nach fünf Jahren?

Patienten, die nach Ablauf der fünf Jahre aufgrund ihrer Krebserkrankung nicht vollständig den Anforderungen ihres vorherigen Arbeitslebens gewachsen sind, haben die Möglichkeit, einen erneuten Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen. Allerdings ist nun nicht nur die Diagnose Krebs  ausreichend, sondern der Gesundheitszustand wird eingehender geprüft. Hierzu können auch vorhandene Gelenk- oder Wirbelsäulenerkrankungen, Diabetis oder psychische Leiden angegeben werden. Oftmals wird im Zweitantrag der Grad der Behinderung niedriger eingestuft. Das hat jedoch zur Folge, dass der besondere Kündigungsschutz entfällt.

Bei GdB 30 kein besonderer Kündigungsschutz mehr – was ist trotzdem möglich?

Wer den Grad der Behinderung von mindestens 30 hat und dennoch den besonderen Kündigungsschutz nicht verlieren möchte, kann bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf die sogenannte „Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen“ stellen. Somit sind Krebspatienten trotz des niedrigeren Behindertenstatus nur kündbar, wenn der Arbeitgeber diese Maßnahme beim Integrationsamt hinreichend begründet. Aufgrund der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen erhalten Krebspatienten steuerlichen Vergünstigungen. Weitere Nachteilsausgleiche wie vorzeitige Altersrente oder zusätzliche Urlaubstage kommen jedoch nicht in Betracht.

Wo sind weitere Informationen und Adressen erhältlich?

• behandelnde Ärzte und Psychoonkologen

• in Kliniken: Sozialdienste

• in Unternehmen: Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertreter

• Krebsberatungsgesellschaften vor Ort

• Deutsche Krebshilfe: Tel:  0800 80 70 88 77 (Mo bis Fr: 8 bis 17 Uhr) oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

• Buchtipp: Behinderung und Teilhabe: Alle Leistungen und Rechte (Reihe Recht)
                Taschenbuch, 180 Seiten, Ausgabe 2018 von Karl-Friedrich Ernst

 

Quellennachweis:

www.dkfz.de
www.krebsinformationsdienst.de
www.krebs-tumoren.de/schwerbehinderung-krebs

Designed by Das Logo von Webadrett. | © 2016 www.drstauch.de

Wir benutzen Cookies

Essentielle Cookies

Die essentiellen Cookies sind immer aktiv. Ohne diese funktioniert die Webseite nicht. Die essentiellen Cookies erfüllen alle Richtlinien zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten.

Optionale Cookies

Einige Anwendungen können aber nur mit Hilfe von Cookies gewährleistet werden, die Ihre Daten auch in unsichere Drittstaaten weiterleiten könnten. Für diese Anwendungen gelten deren Bestimmungen zum Datenschutz:

  • Google reCaptcha
  • OpenstreetMaps (Anfahrt)

Mehr dazu, was Cookies sind und wie sie funktionieren, erfahren Sie in der Datenschutzerklärung.

Stimmen Sie der Nutzung aller Cookies zu?